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Sinngemäßer Satzungsauszug des Verbandes der bayerischen
Fahrgastschifffahrt
§ 1 Name
1. Der Verein
führt den Namen "Verband der bayerischen Fahrgastschifffahrt".
Sein Sitz ist jeweils am Wohnort des 1. Vorsitzenden.
§ 2 Zweck und
Ziele des Vereins
Zweck und
Ziele des Vereins sind die Förderung der
Fahrgastschifffahrtsunternehmen auf bayerischen Flüssen und
Seen.
Der Verein
versteht sich als gemeinsame Interessenvertretung der
bayerischen Fahrgastschifffahrtsunternehmen.
Er ist
bemüht, die Bedeutung der Schifffahrt im Rahmen von
Öffentlichkeitsarbeit sowie gegenüber Fachstellen (Tourismus,
Ministerien etc.) darzustellen.
Der Verein
soll auch ein Forum zum Erfahrungsaustausch zwischen den
einzelnen Unternehmen sein.
Der Verein
versteht sich als Ansprechpartner für alle Schifffahrtsfragen.
Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereins können alle Unternehmen werden, die
Fahrgastschifffahrt auf bayerischen Flüssen, Seen oder auch auf
dem bayerischen Teil des Bodensees betreiben.
Die Aufnahme
ist beim 1. Vorsitzenden schriftlich zu beantragen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
Der Vorstand
wird jeweils für 3 Jahre gewählt und setzt sich zusammen aus
a) dem ersten Vorsitzenden
b) einem zweiten Vorsitzenden
c) einem Kassenprüfer
Das Amt des
Kassiers und des Schriftführers wird jeweils vom 1. Vorsitzenden
mitverwaltet.
1. bzw. 2.
Vorsitzender ist jeweils ein Vertreter der Seenschifffahrt und
der Flussschifffahrt.
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
gewählt.
§ 8
Aufgaben des Vorstands
Aufgaben des
1. Vorsitzenden und in dessen Verhinderung des 2.Vorsitzenden
sind:
1. Die Leitung der Geschäfte des Vereins
2. Der Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung
3. Die Vertretung des Vereins nach außen
4. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und
Vorstandssitzungen
§ 9
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr
einzuberufen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat
außerdem zu geschehen, wenn eise solche von wenigstens 5
Mitgliedern unter der Angabe des Beratungsgegenstandes
schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt wird.
Die
Einberufung ist schriftlich allen Mitgliedern wenigstens 10 Tage
vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung
bekanntzumachen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung,
insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen,
das vom Vorstand abzuzeichnen ist.
In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme,
Nichtanwesende Mitglieder können sich von Personen mit
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte aller Mitglieder bzw. deren Vertreter anwesend sind.
Satzungsänderungen sind nur möglich mit 2/3 der Stimmen aller
Mitglieder.
Alle
sonstigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmen gefasst.
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